Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht bedarf der ausgewogenen Beziehung zwischen dem Strafrecht und dem materiellen Steuerrecht, wobei eine kluge und ausgewogene Zusammenarbeit mit den dieses Gebiet repräsentierenden Personen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern den größten Erfolg verspricht.

Wir übernehmen strafrechtliche Mandate in allen steuerrechtlichen Fallgestaltungen.

Unser erster Rat geht zunächst dahin, sich jeder Äußerung zur Sache zu enthalten, damit diese Einlassung nicht im nachhinein gegen Sie verwandt werden kann.
Im Regelfall ist zunächst Akteneinsicht (die unter anderem nur einem Rechtsanwalt gewährt wird) zu beantragen, um den Umfang des strafrechtlich relevanten Vorwurfs zu ermitteln.
Grundsätzlich besteht im Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO, um darüber eine strafbefreiende Wirkung zu erzielen.

Da der Tatbestand der strafbefreienden Selbstanzeige jedoch sehr komplex aufgebaut ist, sollte eine entsprechende Erklärung erst nach vorheriger Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen. Diesbezüglich beraten und vertreten wir Sie selbstverständlich auch bereits gegenüber den Finanzbehörden. Unerheblich hierbei ist, ob es sich noch um ein Verfahren vor dem veranlagenden Finanzamt oder bereits um eins bei der Steuerfahndung handelt.

Insbesondere muss, um eine entsprechende strafbefreiende Wirkung zu erzielen, im Rahmen der Selbstanzeige sowohl eine Nacherklärung von steuerlich relevanten Tatsachen ebenso  wie die Nachzahlung der Steuerbeträge erfolgen.

Ob in Ihrem konkreten Einzelfall eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich bzw. noch möglich ist, lässt sich jedoch nur über die Betrachtung des konkreten Einzelfalls beantworten.