Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht bedarf der ausgewogenen Beziehung zwischen dem Strafrecht und dem materiellen Steuerrecht, wobei eine kluge und ausgewogene Zusammenarbeit mit den dieses Gebiet repräsentierenden Personen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern den größten Erfolg verspricht.
Wir
übernehmen strafrechtliche Mandate in allen steuerrechtlichen Fallgestaltungen.
Unser
erster Rat geht zunächst dahin, sich jeder Äußerung zur Sache zu enthalten,
damit diese Einlassung nicht im nachhinein gegen Sie verwandt werden kann.
Im Regelfall ist zunächst Akteneinsicht (die unter anderem nur einem
Rechtsanwalt gewährt wird) zu beantragen, um den Umfang des strafrechtlich
relevanten Vorwurfs zu ermitteln.
Grundsätzlich besteht im Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO die Möglichkeit
einer Selbstanzeige nach § 371 AO, um darüber eine strafbefreiende Wirkung zu
erzielen.
Da
der Tatbestand der strafbefreienden Selbstanzeige jedoch sehr komplex aufgebaut
ist, sollte eine entsprechende Erklärung erst nach vorheriger Rücksprache mit
einem Rechtsanwalt erfolgen. Diesbezüglich beraten und vertreten wir
Sie selbstverständlich auch bereits gegenüber
den Finanzbehörden. Unerheblich hierbei ist, ob es sich noch um ein
Verfahren vor dem veranlagenden Finanzamt oder bereits um eins bei der
Steuerfahndung handelt.
Insbesondere
muss, um eine entsprechende strafbefreiende Wirkung zu erzielen, im Rahmen der
Selbstanzeige sowohl eine Nacherklärung von steuerlich relevanten Tatsachen
ebenso wie die Nachzahlung der
Steuerbeträge erfolgen.
Ob
in Ihrem konkreten Einzelfall eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich
bzw. noch möglich ist, lässt sich jedoch nur über die Betrachtung des
konkreten Einzelfalls beantworten.